Angelika Rudolph
Plötzlich und unerwartet verstarb unser langjähriges Mitglied Angelika Rudolph.
Als Züchterin, Zuchtwartin, Zuchtrichterin und komm. Vorsitzende der Gruppe Jena war sie unermüdlich für den VDP im Einsatz.
Seit 1992 war sie mit dem Zwinger "von der Salana“ zusammen mit Ihrem Mann Dr. Axel Rudolph erfolgreich tätig. Nach dessen Tod hat Sie den Zwinger alleine und erfolgreich weitergeführt.
Das Präsidium trauert um ein Mitglied das sich bis zum Schluss für unsere geliebte Rasse Pudel und den VDP eingesetzt hat.
Unser Mitgefühl gilt Ihrer Familie.
VDP Kalender 2024
Der VDP Kalender ist lieferbar und kann in der Hauptgeschäftsstelle bestellt werden.
Email: vdp.hg@t-online.de
Mitglieder zahlen 11,50€ (zzgl. Porto und Verpackung), Nichtmitglieder 14,50€ (zzgl. Porto und Verpackung).
VDH Rundschreiben 19/23 zur Hannoveraner Erklärung
Die Hannoveraner Erklärung ist überholt – VDH-Beschluss hat Bestand
Neues Pudel Paket 2 bei Labokin
Seit Kurzem bieten wir ein zusätzliches Rassepaket für den Pudel an. Dieses enthält neben den wichtigsten Gentests für den Pudel auch die Fellfarben.
Im neuen Paket sind folgende Tests enthalten:
includes: (Degenerative myelopathy (DM exon 2), Neonatal encephalopathy with seizures (NEWS), Progressive retinal atrophy*** (prcd-PRA), Progressive retinal atrophy(rcd4-PRA), von-Willebrand disease type I (vWD 1), A-Locus, B-Locus, D-Locus d1, E-Locus e1, K-Locus)
Dies können Sie unter der Nummer: 8857 bestellen.
Preis: 159,00 €
Der VDH hat in seinem Rundschreiben zur Hannoveraner Erklärung folgende Erläuterung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Rundschreiben erhalten Sie eine aktualisierte Fassung der ‚Hannoveraner Erklärung‘ zu Ausschlussmerkmalen für Hundeausstellungen. Abgesehen von einem ergänzten Link in einer Fußnote entspricht die Erklärung der bereits veröffentlichten Fassung. Wir möchten die Gelegenheit nutzen, um auf verschiedene Fragestellungen einzugehen, die im Zusammenhang mit der Erklärung aufgetreten sind.
Zunächst möchten wir darauf aufmerksam machen, dass es sich bei der ‚Hannoveraner Erklärung‘ um eine Erklärung einer Arbeitsgemeinschaft tiermedizinischer und kynologischer Verbände einschließlich des VDH handelt, die keine rechtliche Bindungswirkung hat. Sie soll Behörden und Veranstaltern eine Umsetzungshilfe für das Ausstellungsverbot nach §10 TierSchHuV geben. Dieses Ausstellungsverbot bezieht sich laut Verordnung auf Ausstellungen sowie „sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden“. Dies umfasst damit auch Hundesportveranstaltungen.
Inhalt der Erklärung ist die Festlegung ausschlussrelevanter Merkmale und nicht, ob und in welchem Ausmaß diese im Vorfeld einer Ausstellung überprüft werden müssen. Auch im Weiteren müssen die im Einzelfall gültigen Kriterien für eine Veranstaltungsteilnahme mit den zuständigen Veterinärämtern abgesprochen werden, wobei die ‚Hannoveraner Erklärung‘ aus Sicht des VDH die Grundlage dieser Besprechungen bilden kann. Der VDH ist weiterhin der Ansicht, dass eine pauschale Untersuchungspflicht als Voraussetzung für eine Ausstellungsteilnahme nicht Gegenstand des §10 TierSchHuV ist.
Der VDH hat entschieden, die in der Erklärung aufgeführten erblich bedingten Merkmale gemäß des rechtlichen Rahmens, den die Tierschutz-Hundeverordnung vorgibt, für alle termingeschützten Veranstaltungen (Ausstellungen, Prüfungen und Wettbewerbe im Hundesport) als verbindliche Ausschlussmerkmale festzulegen.
Der Beschluss ist gültig für Veranstaltungen, für die ab dem 1.7.2023 Anmeldungen möglich sind. Hundesport, der ohne Publikumswirkung mit dem Ziel einer artgerechten Bewegung und Beschäftigung der sportlich geführten Hunde betrieben wird, ist nicht betroffen.
Die meisten der aufgeführten Merkmale haben bereits in der Vergangenheit zu Ausschlüssen der betroffenen Hunde geführt. Dies wird bei vielen Veranstaltungen unserer Vereine praktiziert und ist jetzt anhand der Merkmalsliste seitens des VDH verbindlich konkretisiert worden. Dies soll eine einheitliche Durchführung der Verordnung fördern und dazu beitragen, Veranstaltungen vor überzogenen Auflagen zu schützen.
Viele der eintreffenden Nachfragen befassen sich mit der genauen Art der Merkmale. Hier möchten wir darauf hinweisen, dass die Mehrzahl der Ausschlussmerkmale an das Vorliegen einer damit verbundenen klinischen Symptomatik geknüpft ist. So sind beispielweise Hautfalten dann ein Ausschlussgrund, wenn sie Sinnesorgane oder die Bewegung beeinträchtigen oder zu Entzündungen führen. Auch das Vorliegen einer diluten Fellfarbe führt nur dann zu einem Ausschluss, wenn damit tatsächlich eine Erkrankung (z. B. Haarlosigkeit aufgrund einer Colour Dilution Alopezie) verbunden ist. Eine altersbedingte Taubheit ist mangels erblicher Ursache nicht als Ausschlussgrund zu werten. Gleiches gilt für fehlende Zähne, die z. B. alters- oder unfallbedingt fehlen.
Zusammenfassung:
Wir hoffen, dass diese Ausführungen die angefallenen Fragen beantworten und stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Leif Kopernik
Hauptgeschäftsführer
Hannoveraner Erklärung
Vorschläge zur Umsetzung des § 10 Tierschutzhundeverordnung